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Von der Idee zum Schutzrecht

Von der Idee zum Schutzrecht

Gute Idee und wie weiter?

Von einer guten Idee bis hin zum Schutz der Idee ist es oft gar nicht so weit. Was ist nun zu tun?

Diensterfindung / Freie Erfindung

Abhängig davon, in welchem Umfeld die Erfindung gemacht wurde, ist sind verschiedene Vorgehensweisen angebracht. Haben Sie die Erfindung im Rahmen und mit Bezug zu Ihrer Arbeit getätigt, haben Sie diese Diensterfindung Ihrem Arbeitgeber zu melden. In vielen Unternehmen gibt es hierfür Vordrucke, sogenannte Erfindungsmeldungen. Gibt es derartige Vordrucke nicht, richten Sie ein Schreiben an die Geschäftsleitung, in der Sie alle wichtigen Merkmale der Erfindung und wie diese zustande gekommen ist zusammenfassen. Die Informationen müssen so umfassend sein, dass die Geschäftsleitung Ihre Erfindung nachvollziehen und beurteilen kann.

Sind Sie der Meinung, dass es sich um eine freie Erfindung handelt, sollten Sie umgehend Verbindung zu uns aufnehmen. Denn auch freie Erfindungen sind gegenüber Ihrem Arbeitgeber unverzüglich zu melden.

Bleibt Ihre Freie Erfindung seitens Ihres Arbeitgebers unbestritten, steht Ihren die Anmeldung und Nutzung derselben offen.

Sowohl bei Diensterfindungen als auch bei freien Erfindungen gilt:  Nachdem die Idee im eigenen Kopf geboren ist, Stillschweigen zu wahren, denn ein Veröffentlichen der Erfindung durch eigene Verlautbarung wirkt neuheitsschädlich. Patente und Gebrauchsmuster werden nur erteilt, wenn der Gegenstand „neu“ ist, das bedeutet, dass die Erfindung vor dem Tag an dem die Schutzrechtsanmeldung beim Amt eingereicht wurde, nicht öffentlich bekannt war. Zur Öffentlichkeit zählt jeder, auch Familie und Freunde.

Ausnahmen bilden Ihre Kollegen, mit denen Sie die Ihre Diensterfindung oder Schöpfung gemeinsam entwickelt haben, Ihre unmittelbaren Vorgesetzten und natürlich Ihr Patentanwalt. Im geschäftlichen Umgang mit potentiellen Kunden gibt es zwar die Möglichkeit, Erfindungen unter einer Geheimhaltungsvereinbarung zu präsentieren; die Belastbarkeit einer solchen Vereinbarung kann jedoch schwierig sein.

Ausloten der Schutzmöglichkeiten

Abhängig von der Idee bieten sich oft mehrere Möglichkeiten des Schutzes an, wie Patent, Gebrauchsmuster, Marke und/oder Design. Nur welche ist zweckmäßig und bietet den bestmöglichen Schutz?

Überblick Schutzrechte

In einigen Fällen können auch mehrere Optionen gleichzeitig bestehen, beispielsweise bei einer dreidimensionalen Formgebung, die zudem einen technischen Effekt hat. In einem solchen Fall kämen neben einem Patent und/oder Gebrauchsmuster auch eine Design und/oder eine dreidimensionale Marke in Frage.

Eine Übersicht über die möglichen Schutzrechte finden Sie in der Tabelle.

Schutzrechtsstrategie

Neben der Frage nach dem bestmöglichen Schutz, muss der Gegenstand Ihrer Erfindung oder Ihres Entwurfs auch im Lichte Ihrer Schutzrechtsstrategie beurteilt werden. Haben Sie noch keine Schutzrechtsstragie, sollte eine solche zunächst entwickelt werden.

Fragestellungen können hierbei sein, ob Sie das Produkt selbst nutzen, produzieren und/oder vertreiben wollen oder ob Sie die Idee an ein Unternehmen verkaufen oder lizenzieren wollen? Im Rahmen einer entsprechenden Schutzrechtsstrategie, kann auch eine Erfindung, die Sie selbst aktiv nicht zu nutzen beabsichtigen, Ihre favorisiertes Produkt flankierend schützen, indem diese Wettbewerbern dertart im Wege steht, dass Umgehungsmöglichkeiten unterbunden sind.

Wenn Sie das Produkt selbst nutzen wollen, kann neben der Anmeldung von Patenten das Aufbauen eines Brandings, dass Designs und Marken umfasst, sinnvoll sein, um das Produkt besser vermarkten zu können.

Wenn das Wachstum Ihres Unternehmens absehbar ist, insbesondere ausländische Absatzmärkte, ausländische Zulieferer und Produktionsstandorte im Ausland mittelfristig angestrebt werden, muss auch das Schutzrechtsportfolio frühzeitig auf die relevanten Länder ausgedehnt werden.

Anmeldung

Der Weg zum Schutzrecht führt über eine Schutzrechtsanmeldung.

Für Designs ist diese mit am einfachsten, da zur Anmeldung lediglich alle technischen Ansichten beim jeweiligen Amt einzureichen sind sowie eine Produkt-Klassifizierung durchzuführen ist.

Ein wenig aufwendiger sind Markenanmeldungen. Bei einer Anmeldung sind neben dem Zeichen (dem Markennamen) sämtliche Waren und Dienstleistungen zu benennen, die mit dem Zeichen geschützt werden sollen. Deshalb sollte schon zum Zeitpunkt der Markenanmeldung klar sein, welche Waren und Dienstleistungen zum Anmeldezeitpunkt geschützt sein sollen, aber auch, welche Waren und Dienstleistungen in den kommenden fünf Jahren hinzukommen könnten. Denn: ein Hinzufügen von Waren und Dienstleistungen nach dem Einreichen beim Amt ist nicht mehr möglich.

Am aufwendigsten ist das Verfassen von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen. Der Schutzbereich wird durch die Patentansprüche (Patent) bzw. die Schutzansprüche (Gebrauchsmuster) bestimmt. Hier ist handwerkliches Können gefragt, um Ihre Idee so umfassend als möglich und so eng als nötig zu abstrahieren, um einen optimalen Schutz generieren zu können und um im Prüfungsverfahren vor dem jeweiligen Amt zu bestehen.

Ablauf der Erteilungs-/Eintragungsverfahren

Bezüglich der Erteilungs- bzw. Eintragungsverfahren gelten nachfolgende Abläufe:

Patenterteilungsverfahren

Patenterteilungsverfahren

Markeneintragungsverfahren

Markeneintragungsverfahren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei Designanmeldungen und Gebrauchmusteranmeldungen findet nur eine Formalprüfung statt, nach der die Eintragung im Register erfolgt.

Schutzrecht erteilt/eingetragen und nun?

Sobald Sie Ihr Schutzrecht erteilt oder eingetragen bekommen haben, können Sie dieses verwerten.

Bei allen Schutzrechten stehen Ihnen ausschließliche Rechte zu, mit denen Sie es Dritten verbieten können, ähnliche Waren zu produzieren oder anzubieten.

Neben einem reinen Verbieten kommen auch Lizenzierungen oder Kooperationen in Frage. Je nach Wettbewerbssituation. Wir beraten Sie auch hierbei gerne.