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Marken

Marken

Überblick

Marken kennzeichnen Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Sie haben unterschiedliche Funktionen und können beispielsweise für die Qualität eines Unternehmens stehen. Neben Patenten zählen Marken zum geistigem Eigentum und stellen einen Anteil des Vermögenswerts des Unternehmens dar.

Jeder kann eine Marke anmelden. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, ja sogar Farben, Gerüche und akustische Signale können als Marke geschützt werden. Eine Marke dient der Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens. Schutzfähig sind Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das können z.B. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen aber auch Farben und Hörzeichen sein.

Anteil Markenwert am Gesamtunternehmenswert
Markenwert56%
Für die Mehrzahl der Unternehmen gehören Marken eindeutig zu den wichtigsten Determinanten des Unternehmenserfolgs. Deutlich wird dieses am geschätzten Anteil von Marken am Gesamtunternehmenswert. Im Durchschnitt entfallen 56% des Unternehmenswerts auf Marken. Auch wenn es sich hierbei lediglich um eine grobe Schätzung handelt, so ist die Größenordnung der Markenbedeutung unverkennbar: Marken stellen im Durchschnitt über die Hälfte des Unternehmensvermögens dar. Dieses ist nicht wenig verwunderlich, da in nicht wenigen Fällen der Durchschnittsverbraucher zwar einer Marke ein Produkt oder eine Dienstleistung zuordnen kann, das Unternehmen, das hinter diesem Produkt oder dieser Dienstleistung steht, aber oft gar nicht benennen kann.
Welche Arten von Marken gibt es?

§2 I MarkenGesetz definiert es so: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“ Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend zu verstehen. Abzustellen ist auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise und ob diese das Zeichen (welcher Art auch immer) als geeignet empfinden, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Wer sich einen langen Gang zum BGH ersparen möchte, greift auf die folgenden etablierten Markenformen zurück.

Wortmarke

Die Wortmarke ist eine Form der Marke, die aus Wörtern, Zahlen, Buchstaben oder weiteren Schriftzeichen besteht. Eine Wortmarke muss für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens eine konkrete Eignung gegenüber denen anderer Unternehmen besitzen, um als Unterscheidungsmittel zu gelten. Diese Unterscheidungskraft fehlt etwa bei rein beschreibenden Worten. 

Bildmarke

Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile). Somit sind alle visuellen Abbildungen möglich, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und können als Bildmarke angemeldet und geschützt werden.

Wort-Bild-Marke

Die Bezeichnung Wort-Bild-Marke erklärt sich aus der Kombination aus Text (Wort) und Grafik (Bild). Damit grenzt sie sich von Marken ab, die aus reinem Text bestehen (Wortmarke) oder aus reiner Grafik (Bildmarke). Grundsätzlich gilt, dass die Marke nicht mit einer handelsüblichen Schreibmaschine darstellbar sein darf, da sie sonst als Wortmarke gilt. Eine Grafik zu dem Text ist aber nicht zwingend erforderlich, solange die Schrift selbst grafische Merkmale aufweist.

Dreidimensionale Marke

Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken. Sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung, z.B. der Form der beanspruchten Waren oder deren Verpackung. Wird eine dreidimensionale Gestaltung als Marke angemeldet (dreidimensionale Marke), besteht die Möglichkeit, bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke einzureichen. Die Abbildungen müssen den Schutzgegenstand ausreichend bestimmen und in allen wesentlichen Merkmalen vollständig darstellen.

Farbmarke

Eine abstrakte Farbe als solche kann die Funktion einer Marke erfüllen, nämlich Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Damit kann eine Farbe grundsätzlich als Marke in das Markenregistereingetragen werden.

Wie bei allen Markenformen muss auch bei der Farbmarke Unterscheidungskraft für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben sein. Aufgrund der Vielzahl der im werblichen Umfeld benutzten Farben ist dies in der Regel jedoch nicht der Fall. Häufig ermöglicht daher erst eine Verkehrsdurchsetzung eine Eintragung einer Farbmarke in das Markenregister.

Geruchsmarke

Ein Geruch kann die Funktion einer Marke, also Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, erfüllen. Damit kann ein Geruch grundsätzlich als Marke in das Markenregister eingetragen werden. Wie bei allen Markenarten muss auch bei der Geruchsmarke Unterscheidungskraft für die jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen gegeben sein.

Das Problem ist hier – mehr als bei der abstrakten Farbmarke und bei speziellen Hörmarken – das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit. Hierzu hat der EuGH in seiner Sieckmann Entscheidung (EuGH, Rechtssache C-273/00, EuGH C-273/00) und später – bezugnehmend – in der Libertel- und Heidelberger-Bauchemie-Entscheidung bestätigt, dass die graphische Darstellbarkeit einer Marke nur dann gegeben ist, wenn sie klar, eindeutig, in sich abgeschlossen, leicht zugänglich, verständlich, dauerhaft und objektiv ist. 

Ablauf des Markenanmeldeverfahrens

Unabhängig von dem Amt, bei dem die Markenanmeldung eingereicht und als Marke registriert wird, durchläuft die Markenanmeldung folgende Stationen:

  • Formalprüfung, insbesondere dahingehend, ob alle erforderlichen Angaben (insbesondere Anmelder, Marke, Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen) vorliegen.
  • Prüfung auf absolute Schutzhindernisse (Insbesondere beschreibende Angaben, z.B. „Äpfel“ für Obst)
  • Eintragung der Marke

Im Unterschied zum Patentschutz, findet keine Neuheitsprüfung statt. Es können mehrer Marken mit identischen Zeichen und identischen Waren/Dienstleistungen koexistieren. Allerdings haben Markeninhaber mit älteren Markenrechten die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einzulegen.

Im Falle eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens aufgrund älterer Rechte kann es daher sein, dass die Marke wieder gelöscht wird.

Territorialitätsprinzip, Deutschland, Europa oder die ganze Welt?

Marken unterliegen, wie alle anderen gewerblichen Schutzrechte auch, dem Territorialitätsprinzip und gelten nur in dem Land bzw. in dem Gebiet, für das sie erteilt wurden. Rechte aus einer vom DPMA erteilten Marke können deshalb nur innerhalb Deutschlands geltend gemacht werden. Im Unterschied zum Patent gibt es die Möglichkeit eine Gemeinschaftmarke mit Wirkung für die Europäische Union zu erwerben. Zuständig hierfür ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. Eine Übersicht über die Ämter finden Sie hier:

Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)

Das Deutsche Patent- und Markenamt (kurz DPMA) ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Organisatorisch ist das Deutsche Patent- und Markenamt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachgeordnet. Das DPMA ist mit mehr als 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Dienststellen München, Jena und Berlin vertreten. Hauptsitz des Deutschen Patent- und Markenamts ist München.

Gegründet als Kaiserliches Patentamt in Berlin kann das Amt auf eine über 130-jährige Geschichte zurückblicken. In deren Mittelpunkt stand und steht der Schutz des Geistigen Eigentums.

Gesetzlicher Auftrag des DPMA ist es, gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen und zu verwalten sowie über bestehende gewerbliche Schutzrechte für Deutschland zu informieren. (Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt: http://www.dpma.de/amt/index.html; Stand 01.01.2016)

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, kurz EUIPO) ist als Agentur der Europäischen Union zuständig für zwei wesentliche Instrumente, die dem Schutz von Kreativität und Innovation dienen: die Gemeinschaftsmarke und das eingetragene Geschmacksmuster.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) kann im Zuge einer einzigen Anmeldung ausschließliche Rechte an Marken und Geschmacksmustern in der gesamten Europäischen Union (EU) sichern. Die Eintragung ist der erste Schritt zum Aufbau einer starken Marke.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde als dezentrale Agentur der Europäischen Union gegründet, um die Rechte an geistigem Eigentum von Unternehmen und Urhebern in der gesamten EU und darüber hinaus zu schützen. Seit 1994 befindet sich derr Sitz in der spanischen Stadt Alicante; hier werden die Eintragung von Gemeinschaftsmarken und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern verwaltet. (Quelle: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO): https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/; Stand 01.01.2016)

Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist das globale Forum für Intellectual Property Services, Politik, Informationen und Kooperationen. Die WIPO ist eine sich selbst finanzierende Agentur der Vereinten Nationen mit 188 Mitgliedsstaaten.

Der Auftrag der WIPO ist die Entwicklung eines ausgewogenen und effektiven internationalen  Intellectual Property (IP) Systems das Innovationen und Kreativität zum Nutzen aller fördert. Die WIPO ist gleichzeitig diplomatische Konferenz der Mitglieder und eine Organisation mit Exekutivfunktion, die u. a. die Patent Cooperation Treaty-Anmeldungen (PCT-Anmeldung) verwaltet.

Über die WIPO können sogenannten PCT-Anmeldungen eingereicht werden, die ein Rechercheverfahren und ein Prüfungsverfahren durchlaufen. Eine Patenterteilung wie beim DPMA oder beim EPA erfolgt nicht. Nach Ablauf von mindestens 30 Monaten werden die PCT-Anmeldungen nationalisiert, sprich, an die seitens des Patentanmelders benannte Vertragsstaaten zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Dort erfolgt dann, nach einem eigenen Prüfungsverfahren, die entgülte Erteilung oder Zurückweisen der Anmeldung.(Quelle: Weltorganisation für geistiges Eigentum: http://www.wipo.int/services/en/; Stand 01.01.2016)

Nationale Anmeldungen in anderen Ländern

Natürlich gibt es Möglichkeiten, eine Patentanmeldung unmittelbar in anderen Länder anzumelden oder auf diese auszudehnen. Dieses kann zweckmäißig sein und unter Umständen schneller zu einer Erteilung führen als der Weg über die WIPO. Schorr IP arbeitet weltweit mit bewährten Kooperationspartnern zusammen, beispielsweise in den USA oder in China. Hierzu beraten wir Sie gerne.


Schorr IP berät Sie umfassend und verständlich im direkten Beratungsgespräch zu Ihren Fragen bezüglich Ihrer Markenidee. Wir prüfen Ihre Idee dahingehend, ob diese dem Markenschutz zugänglich ist und ob eine Aussicht auf Eintragung einer Marke bestehen könnte. Gerne übernehmen wir das Ausarbeiten, Anmelden und Verteidigen Ihrer Markenanmeldung / Ihrer Marke.