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Designs

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Überblick

Das Design spielt heute eine erhebliche Rolle bei der Kaufentscheidung. Es gibt Impulse und weckt Emotionen. Nachdem funktionale Unterschiede zwischen Produkten seltener und Lebenszyklen kürzer geworden sind, ist die Aufmachung oft das einzige für den Verbraucher wahrnehmbare Unterscheidungsmerkmal. Unternehmen können mit einer attraktiven Form- und Farbgebung Kundinnen und Kunden emotional ansprechen und binden.

RoundtailEingetragene Designs schützen die Farb- und Formgebung von nahezu allen industriell oder handwerklich herstellbaren Erzeugnissen, zum Beispiel von Bekleidung, Möbeln, Stoffen, Ziergegenständen oder grafischen Symbolen. Auch Teile von Erzeugnissen können als eingetragenes Design geschützt werden, zum Beispiel die Sohle eines Sportschuhs oder die Kappe eines Schreibgerätes. Zur Anmeldung wird eine Wiedergabe des Designs, beispielsweise alle sechs Ansichten (oben, unten, links, rechts, vorne und hinten) des Designs plus eine isometrische Ansicht, und eine Erzeugnisangabe benötigt.

Mit einem eingetragenen Design besitzt man ein zeitlich begrenztes Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung eines Produkts. Die mit einer Anmeldung eingereichten Darstellungen des Designs legen Gegenstand und Umfang des Schutzrechts fest und sind daher von zentraler Bedeutung. Geschützt ist nur das, was aus den Darstellungen ersichtlich wird. Die Schutzdauer eines eingetragenen Designs beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.

Als Inhaber eines eingetragenen Designs besitzen Sie das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen. Sie können es Dritten verbieten, Ihr Design bei der Herstellung, Veräußerung oder Ein- und Ausfuhr von Produkten zu verwenden. (Quelle: World Intellectual Property Organisation: http://www.wipo.int/hague/en/; Stand: 01.01.2016)

Anteil der Unternehmen, die Designs im Wettbewerb nutzen
Einsatz im Wettbewerb62%
In der Europäischen Union gibt es heute etwa 410 000 professionelle Entwerfer, die einen Umsatz von 36 Mrd. EUR erwirtschaften. Hervorragendes Design ist eine Erfolgsvoraussetzung, wenn europäische Unternehmen weltweit wirklich wettbewerbsfähig werden sollen. Design spielt eine wichtige Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und wirkt als Innovationstriebkraft. Heute nutzen 62 % der Unternehmen in der EU Designs in ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Die politischen Initiativen der EU würdigen die Bedeutung von Design und unterstützen Unternehmen bei der Erarbeitung von Strategien für Design-Innovation. Bei der Innovationsinitiative der Europäischen Union und der Innovationsunion 2020 liegt der Schwerpunkt auf dem Wert des Designs. Es gibt mehrere Projekte zur Unterstützung von Unternehmern und Designern.
Ablauf des Designanmeldeverfahrens

Unabhängig von dem Amt, bei dem die Designanmeldung eingereicht und als Design registriert werden soll, durchläuft die Anmeldung folgende Stationen:

  • Formalprüfung, insbesondere Anmelderangaben, Designfähigkeit, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangabe
  • Eintragung des Designs

Im Unterschied zum Patentschutz, findet keine Neuheitsprüfung statt. Die Designstelle prüft nicht, ob das angemeldete Design tatsächlich die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt. Diese Voraussetzungen werden nur im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA oder in Verletzungsverfahren vor dem Landgericht geprüft, sofern der Beklagte Widerklage erhebt.

Liegen die Voraussetzungen bei der Anmeldung nicht vor, entsteht – trotz Eintragung – kein Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden können.

Schorr IP berät Sie unter Berücksichtigung des jeweiligen Schutzgegenstands umfassend, welches Schutzrecht für Sie das jeweils passendste ist, um Ihre Ziele zu erreichen.

Territorialitätsprinzip, Deutschland, Europa oder die ganze Welt?

Designs unterliegen, wie alle anderen gewerblichen Schutzrechte auch, dem Territorialitätsprinzip und gelten nur in dem Land bzw. in dem Gebiet, für das sie erteilt wurden. Rechte aus einer vom DPMA erteilten Design können deshalb nur innerhalb Deutschlands geltend gemacht werden. Im Unterschied zum Patent gibt es die Möglichkeit ein so genanntes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Wirkung für die Europäische Union zu erwerben. Zuständig hierfür ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt. Eine Übersicht über die Ämter finden Sie hier:

Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)

Das Deutsche Patent- und Markenamt (kurz DPMA) ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Organisatorisch ist das Deutsche Patent- und Markenamt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachgeordnet. Das DPMA ist mit mehr als 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Dienststellen München, Jena und Berlin vertreten. Hauptsitz des Deutschen Patent- und Markenamts ist München.

Gegründet als Kaiserliches Patentamt in Berlin kann das Amt auf eine über 130-jährige Geschichte zurückblicken. In deren Mittelpunkt stand und steht der Schutz des Geistigen Eigentums.

Gesetzlicher Auftrag des DPMA ist es, gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen und zu verwalten sowie über bestehende gewerbliche Schutzrechte für Deutschland zu informieren.(Quelle: Europäisches Patentamt: http://www.epo.org/about-us/office_de.html; Stand 01.01.2016)

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (European Union Intellectual Property Office, kurz EUIPO) ist als Agentur der Europäischen Union zuständig für zwei wesentliche Instrumente, die dem Schutz von Kreativität und Innovation dienen: die Gemeinschaftsmarke und das eingetragene Geschmacksmuster.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) kann im Zuge einer einzigen Anmeldung ausschließliche Rechte an Marken und Geschmacksmustern in der gesamten Europäischen Union (EU) sichern. Die Eintragung ist der erste Schritt zum Aufbau einer starken Marke.

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde als dezentrale Agentur der Europäischen Union gegründet, um die Rechte an geistigem Eigentum von Unternehmen und Urhebern in der gesamten EU und darüber hinaus zu schützen. Seit 1994 befindet sich derr Sitz in der spanischen Stadt Alicante; hier werden die Eintragung von Gemeinschaftsmarken und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern verwaltet. (Quelle: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO): https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/; Stand 01.01.2016)

Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist das globale Forum für Intellectual Property Services, Politik, Informationen und Kooperationen. Die WIPO ist eine sich selbst finanzierende Agentur der Vereinten Nationen mit 188 Mitgliedsstaaten.

Der Auftrag der WIPO ist die Entwicklung eines ausgewogenen und effektiven internationalen  Intellectual Property (IP) Systems das Innovationen und Kreativität zum Nutzen aller fördert. Die WIPO ist gleichzeitig diplomatische Konferenz der Mitglieder und eine Organisation mit Exekutivfunktion, die u. a. die PCT-Anmeldungen verwaltet.

Über die WIPO können sogenannten Internationale Designanmeldungen eingereicht werden, die in ausgewählten Staaten hinterlegt werden und dort das Eintragungsverfahren durchlaufen.Der Weg über die WIPO reduziert die Kosten im Vergleich zu jeweils einzeln getätigten Designanmeldungen in den jeweils ausgewählten Staaten.(Quelle: Weltorganisation für geistiges Eigentum: http://www.wipo.int/services/en/; Stand 01.01.2016)

Nationale Anmeldungen in anderen Ländern

Natürlich gibt es Möglichkeiten, eine Designanmeldung unmittelbar in anderen Länder anzumelden oder auf diese auszudehnen. Dieses kann zweckmäißig sein und unter Umständen schneller zu einer Erteilung führen als der Weg über die WIPO. Schorr IP arbeitet weltweit mit bewährten Kooperationspartnern zusammen, beispielsweise in den USA oder in China. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Besonderheit: Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

In der Europäischen Union haben Sie eine weitere Möglichkeit für Designschutz: Sie können Ihr Geschmacksmuster neben oder anstelle eines eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (eGGM) beim HABM direkt ohne Eintragung kommerziell nutzen. Hierzu gibt es ein Recht auf ein sogenanntes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist für eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum geschützt, an dem es für die Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wurde (Veröffentlichungen außerhalb der Europäischen Union gelten als neuheitsschädlich). Es umfasst einen reinen Identitätsschutz. Die Veröffentlichung sollte vorteilhafterweise nachweisbar dokumentiert werden. Nach Ablauf der drei Jahre kann die Schutzdauer nicht verlängert werden.

Welche Option (eingetragenes oder nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster) für Sie empfehlenswert ist, hängt von den Auswirkungen auf Ihre Strategie für das Designportfolio ab.


Schorr IP berät Sie umfassend und verständlich im direkten Beratungsgespräch zu Ihren Fragen bezüglich Ihrer Designidee. Wir prüfen Ihre Idee dahingehend, ob diese dem Designschutz zugänglich ist und ob eine Aussicht auf Eintragung eines Designs bestehen könnte. Gerne übernehmen wir das Ausarbeiten, Anmelden und Verteidigen Ihrer Designanmeldung / Ihres Designs.