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Freedom-To-Operate & Schutzrechtsstreit

Freedom-To-Operate & Schutzrechtsstreit

Freedom-To-Operate

Bei einer Freedom-To-Operate (auch FTO) Analyse wird geprüft, ob Schutzrechte bestehen, die der Entwicklung, Herstellung und Markteinführung eines Produkts im Wege stehen. Blockierende Schutzrechte (z.B. Patente, Marken oder Gebrauchsmuster) können sowohl das gesamte Produkt als auch Bauteile, Fertigungsmethoden, technische Details oder Design- und Markenelemente des Produkts betreffen. Eine sorgfältige Freedom-To-Operate-Recherche für ein bestimmtes Land sollte auch immer die international und regional eingereichten Patentanmeldungen berücksichtigen, da aus diesen jeweils auch nationale Schutzrechte hervorgehen können.

Identifiziert ein Unternehmen bei einer Freedom-To-Operate-Analyse potentiell gefährliche Schutzrechte, kann dies erhebliche Auswirkungen auf weitreichende Management-Entscheidungen haben. In manchen Fällen wird aufgrund gegnerischer Patente die Entwicklung eines Produkts eingestellt. Häufig wird als Konsequenz einer FTO-Recherche im Zuge der Produktentwicklung nach Lösungen gesucht, um Schutzrechte der Konkurrenz zu umgehen (so genannte Umgehungslösungen).

Ein weitere Strategie kann es sein, eine Stand der Technik Recherche der blockierenden Schutzrechte einzuleiten. Findet sich hierbei ein Stand der Technik, der die Gültigkeit des blockierenden Schutzrechtes in Frage stellt, lässt sich dadurch das Risiko erheblich mindern.

Vor Markteinführung eines Produkts ist dringend zu einer Freedom-To-Operate Recherche und Analyse zu raten.

Patent- und Gebrauchsmusterrechtsstreit

Patente und Gebrauchsmuster geben ihrem Inhaber das Recht, eine Erfindung allein zu benutzen und unberechtigten Dritten die Benutzung zu verbieten.

Andererseits haben die solchermaßen wegen Verletzung des Patents oder Gebrauchsmusters Angegriffenen die Möglichkeit, sich durch die Vernichtung des Patents bzw. des Gebrauchsmusters gegen den Verletzungsvorwurf zu wehren.

Hierfür gibt es eine Reihe unterschiedlicher Verfahren:

Deutsche und europäische Einspruchsverfahren

Unmittelbar nach der Erteilung eines Deutschen oder Europäischen Patents können Dritte innerhalb von gesetzlich vorgegebenen Fristen das frisch erteilte Patent mit einem Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt bzw. dem Europäischen Patentamt angreifen. Hierbei kann das frisch erteilte Patent mit dem Ziel eines vollständigen oder zumindest teilweisen Widerrufs angegriffen werden.

Einspruch kann von jedermann eingelegt werden, ohne dass ein besonderes Interesse dargelegt werden müsste. Die Kosten für ein Einspruchsverfahren sind überschaubar und kalkulierbar, da jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt. Einsprüche werden auch als strategische Maßnahmen genutzt, um technische Gebiete für eigene, gegebenenfalls auch zukünftige Produkte von Patenten Dritter freizuhalten.

Ein Einspruch muss fristgerecht eingelegt werden und auf mindestens einen der Einspruchsgründe (fehlende Neuheit, fehlende erfinderische Tätigkeit, unzureichende Offenbarung oder unzulässige Erweiterung) gestützt sein. Das zunächst in erster Instanz schriftlich geführte Einspruchsverfahren wird mit einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen. Gegen die Entscheidung der ersten Instanz kann in einer zweiten Instanz Beschwerde eingelegt werden.

Patentnichtigkeitsverfahren und Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

Patentnichtigkeitsklagen und Gebrauchsmusterlöschungsanträge sind in den meisten Fällen die Antwort auf eine Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsklage, um der Verletzungsklage die Rechtsgrundlage zu entziehen.

Bei einer Verletzungsklage geht es für den Beklagten, bei Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen, vielfach um schwerwiegende Konsequenzen. Daher werden Patentnichtigkeitsverfahren in aller Regel von Teams aus Rechtsanwälten und Patentanwälten geführt, um den meist außerordentlich komplexen juristischen und technischen Problemen solcher Verfahren bestmöglich zu begegnen.

Für Nichtigkeitsklagen gegen deutsche Patente oder deutsche Anteile europäischer Patente ist in der ersten Instanz das Bundespatentgericht und in der zweiten Instanz der Bundesgerichtshof zuständig.
Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist in erster Instanz das deutsche Patent- und Markenamt und in zweiter Instanz das Bundespatentgericht zuständig. Das Kostenrisiko des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens ist infolge geringerer amtlicher Gebühren geringer als im Falle eines Nichtigkeitsverfahrens.

Die Verfahrensdauer sowohl des Nichtigkeitsverfahrens als auch des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens beträgt für jede Instanz durchschnittlich zwei bis drei Jahre.

Patent- und Gebrauchsmusterverletzungsverfahren

Mit Hilfe von Patenten und Gebrauchsmustern kann nicht nur das eigene Produkt im Wettbewerb gestärkt werden, durch strategischen Einsatz kann auch verhindert werden, dass sich Produkte der Wettbewerber an patentgeschützte Produkte unerwünscht annähern.

Das Kostenrisiko des nachahmenden Wettbewerbers ist im Falle eines Patentstreits in der Regel beträchtlich höher als das des Patentinhabers, denn zum Prozesskostenrisiko kommen für den unterlegenen Wettbewerber die Kosten für Schadenersatz und für die unter Umständen nicht mehr nutzbaren Produktionsaufwendungen der Vergangenheit.

Als Grundlage verleiht das Patent bzw. Gebrauchsmuster seinem Inhaber ein Verbietungsrecht (Unterlassungsanspruch). Hinzu kommen noch weitere Ansprüche, wie Schadenersatzansprüche, Ansprüche auf Vernichtung patent- oder gebrauchsmusterverletzender Produkte, Rückrufansprüche und Auskunftsansprüche als Grundlage für die Berechnung der Höhe des Schadenersatzes.

Markenrechtsstreit

Mit der Eintragung der Marke erwirbt der Inhaber das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Gegen Verletzer seines Markenrechts kann der Markeninhaber Unterlassungsansprüche beziehungsweise Schadenersatzansprüche geltend machen.

Andererseits haben die solchermaßen wegen Verletzung von Markenrechten Angegriffenen die Möglichkeit, sich durch die Vernichtung der Marke gegen den Verletzungsvorwurf zu wehren.

Hierfür gibt es eine Reihe unterschiedlicher Verfahren:

Deutsche und europäische Widerspruchsverfahren

Unmittelbar nach Eintragung einer Deutschen Marke oder eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung können Dritte innerhalb von gesetzlich vorgegebenen Fristen mit Einlegen eines Widerspruchs beim Deutschen Patent- und Markenamt bzw. beim Harmonisierungsamt von für den Binnenmarkt der Eintragung widersprechen. Hierbei kann die Marke bzw. Markenanmeldung vollständig oder auf einzelne Waren und Dienstleistungen beschränkt angegriffen werden.

Widerspruch kann nur von einem Inhaber einer identischen oder ähnlichen älteren Marken eingreicht werden. Die Kosten für ein Widerspruchsverfahren sind überschaubar und kalkulierbar, da jede Partei die eigenen Kosten selbst trägt. Widersprüche Einsprüche werden auch als strategische Maßnahmen genutzt, um einer Verwässerung einer bestehenden Marke vorzubeugen.

Ein Widerspruch muss fristgerecht eingelegt werden und darauf gestützt sein, dass Doppelidentität oder Verwechselungsgefahr zwischen der eigenen älteren Marke und der jüngeren Marke besteht. Das zunächst in erster Instanz schriftlich geführte Widerspruchsverfahren kann mit einer mündlichen Verhandlung abgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung der ersten Instanz kann in einer zweiten Instanz Beschwerde eingelegt werden.

Markenlöschungsverfahren

Bei eingetragenen Marken, gegen die kein Widerspruch mehr möglich ist, weil die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, kann Löschungsklage wegen absoluter oder relativer Schutzhindernisse oder wegen Verfalls, also Nichtnutzung, eingereicht werden.

Relative Schutzhindernisse müssen auf bestehende eigene ältere Markenrechte gestützt werden, ähnlich wie im Widerspruchsverfahren.

Absolute Schutzhindernisse umfassen:

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben
  • ersichtliche Irreführungsgefahr
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung

Bei Geltendmachung absoluter Schutzhindernisse, wird das Prüfungsverfahren erneut vollzogen, mit Würdigung der vorgebrachten Argumentation der Klagenden.

Werden Marken über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht benutzt, so können diese wegen Verfalls gelöscht werden.

Je nachdem, aus welchen Gründen Sie gegen eine Marke Einspruch erheben, fallen unterschiedliche Gebühren an:

  • Löschung aufgrund absoluter Schutzhindernisse: 300 Euro
  • Löschung aufgrund eines älteren Rechts: 120 Euro
  • Löschung wegen Verfalls: 100 Euro 

Markenverletzungsverfahren

Markenrechtliche Verletzungsverfahren werden in Fällen von Markenrechtsverletzungen geführt. Ziel dabei ist häufig die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs,  ggf. auch weiterer Ansprüche. Zu unterscheiden sind außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren, die alternativ oder auch nacheinander durchgeführt werden können. Das gerichtliche Verletzungsverfahren wird vor den ordentlichen Gerichten nach den allgemeinen zivilprozessualen Regelungen geführt. Es gelten allerdings für markenrechtliche Verfahren besondere gerichtliche Zuständigkeiten.

Bei den außergerichtlichen Verfahren treten Markeninhaber und Markenverletzer unmittelbar zueinander in Kontakt. Ziel dabei ist es, den bestehenden Konflikt schnell und effizient zu lösen. Typische Instrumente eines außergerichtlichen Verfahrens sind etwa die Vergleichsvereinbarung oder eine markenrechtliche Abmahnung.

Gelingt eine außergerichtliche Einigung nicht, wird ein gerichtliches Verletzungsverfahren vor einem ordentlichen Gericht durchgeführt. Dasselbe gilt für Fälle, in denen eine außergerichtliche Einigung nicht gewünscht ist. Grundsätzlich kann sofort ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Antragsteller oder Kläger ggf. die Verfahrenskosten auch dann trägt, wenn er den Rechtsstreit vollständig gewinnt.

Gründe für die sofortige Einleitung eines Verletzungsverfahrens sind etwa:

  • Eilbedürftigkeit
  • Rechtssicherheit
  • Bedürfnis nach einem gerichtlichen / vollstreckbaren Titel
  • Vermeidung von Vertragstrafen / Zahlungspflichten an Rechtsinhaber

Als Verfahrensarten lassen sich grundsätzlich der einstweilige Rechtsschutz (insbesondere einstweilige Verfügungen) und das Hauptsacheverfahren (z.B. Klagen auf Unterlassung oder Schadenersatz) unterscheiden. 


Schorr IP berät Sie umfassend und verständlich im direkten Beratungsgespräch zu Ihren Fragen bezüglich der hier aufgezeigten Freedom-To-Operate Verfahren und Schutzrechtsstreitgkeiten. Wir prüfen Ihre Ziele unter Berücksichtigung der jeweiligen Rahmenbedingungen, wir leiten die entsprechenden weiteren Verfahren ein und begleiten diese.