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Patente

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Patente

Überblick

„Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind“. So definiert § 1 (1) PatG eines der wirksamsten Mittel für den nationalen oder internationalen Wettbewerb.

Patente verleihen dem jeweiligen Inhaber das räumlich begrenzte und zeitlich befristete Privileg, die patentierte Erfindung allein zu nutzen und anderen die nicht autorisierte gewerbliche Nutzung zu verbieten. Dieses Privileg erleichtert es dem Patentinhaber, wirtschaftlichen Nutzen aus der angemeldeten Erfindung zu ziehen und hierdurch seine Entwicklungstätigkeit zu finanzieren (z. B. durch den Abschluss von Patentlizenzverträgen).

Gleichzeitig fördern Patente den technischen Fortschritt. Mit Veröffentlichung der Patentanmeldung oder der Patentschrift (im Regelfall 18 Monate nach Einreichung der Anmeldung beim Amt) wird die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wodurch es ermöglicht ist, auf diesem neuen Wissen künftige Entwicklungen aufzubauen und weiter zu entwickeln.

Eignet sich meine Idee für ein Patent?

Um dem Patentschutz zugänglich zu sein, müssen Erfindungen den folgenden Ansprüchen genügen

Technizität

Der Begriff „Technizität“ oder „technischer Charakter“ im Zusammenhang mit einer Erfindung ist ein Rechtsbegriff, mit dem eine Unterscheidung von patentfähigen Innovationen zu nicht patentfähigen Innovationen ermöglicht werden soll. Eine gute Definition für Technizität lieferte der BGH bereits 1969:

„Dem Patentschutz zugänglich ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges“ (BGH: X ZB 15/67-rote Taube 1969)

Wie alle Rechtsbegriffe ist der Begriff „Technizität“ nicht statisch und unterliegt einem Wandel, was jüngst auch computerimplementierten Erfindungen zugute kommt:

„Wenn eine Lehre für ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen durch eine Erkenntnis geprägt ist, die auf technischen Überlegungen beruht, ist mithin ein auch anderweit akzeptiertes und eine einheitliche Patentrechtspraxis für Europa förderndes Abgrenzungskriterium gegeben, das die Feststellung des erforderlichen technischen Charakters einer Lehre für ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen erlaubt.“ (BGH: – X ZB 11/98 – Logikverifikation 2000).

Neuheit

Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die weltweit vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dies kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und Patente. Unter mündliche Benutzung fällt zum Beispiel ein Vortrag auf einer Tagung.
Auch Informationen, die Sie selbst veröffentlicht haben, zählen zum Stand der Technik. Achten Sie als Erfinder also unbedingt darauf, Ihre Erfindung vor der Anmeldung geheim zu halten.

Erfinderische Tätigkeit

Per Definition gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Das Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit liegt darin begründet, dass die Routinetätigkeit / tägliche Praxis des Fachmanns nicht durch Schutzrechte behindert werden soll. Auch sollen sich für den Fachmann ohne Weiteres ergebenden Abänderungsmöglichkeiten des Standes der Technik nicht mit Ausschließlichkeitsrechten belohnt werden.

Die Frage, was ist naheliegend und was nicht, ist regelmäßig Diskussionsgegenstand in den Patenterteilungsverfahren. Anhand des Stands der Technik wird hierbei analysiert, ob ein Fachmann Veranlassung hatte, die erfinderischen Merkmale umzusetzen.

Gewerbliche Anwendbarkeit

Sie ist gegeben, wenn die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und ärztliche Diagnoseverfahren gelten als nicht gewerblich anwendbar.

Ablauf des Patentanmeldeverfahrens

Von der Idee/Erfindung bis hin zum erteilten Patent müssen eine Reihe von notwendigen Verfahrensschritten durchlaufen werden, die – unabhängig vom jeweiligen Anmeldeamt – im Wesentlichen wie nachfolgend skizzierbar sind:

  • Ausarbeiten von Anmeldeunterlagen
  • Einreichen der Anmeldeunterlagen bei einem Patentamt (DPMA / EPA / WIPO).
  • Formalprüfung durch das Patentamt
  • Recherche nach Stand der Technik durch das Patentamt
  • Erstellen eines Recherchenberichts und einer vorläufigen Beurteilung zur Patentfähigkeit (DPMA) bzw. einer Stellungnahme zur Recherche (EPA) durch das Patentamt
  • Prüfungsverfahren vor dem Patentamt
  • Erteilung oder Zurückweisung der Anmeldung

Die einzelnen Verfahrensschritte, insbesondere das Ausarbeiten der Anmeldeunterlagen, stellen eine Herausforderung dar. Zur Vermeidung unnötiger Nachteile für den Anmelder, sollte hierfür ein Patentanwalt zu Rate gezogen werden.

Um unnötige Ausgaben zu vermeiden, bietet Schorr IP vor der Ausarbeitung von Anmeldeunterlagen eine sogenannte Kurzrecherche an. Hierdurch ist kostengünstig Stand der Technik im Umfeld der Erfindung ermittelbar. In Abhängigkeit des Ergebnisses der Kurzrecherche kann in ungünstigen Fällen von der Investition in eine Patentanmeldung abgesehen werden, um hohe und unnötige Kosten bei geringer Erteilungswahrscheinlichkeit zu vermeiden. Auch der Gefahr, fremde Schutzrechte zu verletzen, können Sie so vorbeugen.

Territorialitätsprinzip, Deutschland, Europa oder die ganze Welt?

Patente unterliegen, wie alle anderen gewerblichen Schutzrechte auch, dem Territorialitätsprinzip und gelten nur in dem Land bzw. in dem Gebiet, für das sie erteilt wurden. Rechte aus einem vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) erteilten Patent können deshalb nur innerhalb Deutschlands geltend gemacht werden. Aber auch vor dem Europäischen Patentamt (EPA) und der Weltorganisation für geistige Schutzrechte (WIPO) erhalten Sie Schutz für Deutschland. Aber es muss ja nicht nur Deutschland sein. Wie wäre die Europäische Union oder die ganze Welt? Die Möglichkeiten haben wir Ihnen nachfolgend zusammengefasst:

Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA)

Das Deutsche Patent- und Markenamt (kurz DPMA) ist die Zentralbehörde auf dem Gebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland. Organisatorisch ist das Deutsche Patent- und Markenamt dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nachgeordnet. Das DPMA ist mit mehr als 2.500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Dienststellen München, Jena und Berlin vertreten. Hauptsitz des Deutschen Patent- und Markenamts ist München.

Gegründet als Kaiserliches Patentamt in Berlin kann das Amt auf eine über 130-jährige Geschichte zurückblicken. In deren Mittelpunkt stand und steht der Schutz des Geistigen Eigentums.

Gesetzlicher Auftrag des DPMA ist es, gewerbliche Schutzrechte mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen und zu verwalten sowie über bestehende gewerbliche Schutzrechte für Deutschland zu informieren. (Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt: http://www.dpma.de/amt/index.html; Stand 01.01.2016)

Europäisches Patentamt (EPA)

 Das Europäische Patentamt (EPA) bietet Erfindern ein einheitliches Anmeldeverfahren, über das sie in bis zu 40 europäischen Staaten der Europäischen Union Patentschutz erlangen können. Ein europäisches Patent gewährt seinem Inhaber in jedem Vertragsstaat, für den es erteilt worden ist, dieselben Rechte, die ihm ein in diesem Staat erteiltes nationales Patent gewähren würde. Bezieht sich das europäische Patent auf ein Verfahren, so erstreckt sich der Schutz auch auf die durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisse. Eine Verletzung des europäischen Patents wird nach nationalem Recht behandelt.

Die veröffentlichte europäische Patentanmeldung gewährt einen einstweiligen Schutz, der nicht geringer ist als der Schutz, den ein Vertragsstaat für eine veröffentlichte nationale Anmeldung gewährt, und mindestens das Recht auf angemessene Entschädigung bei schuldhafter Verletzung umfassen muss.
Die Laufzeit des europäischen Patents beträgt einheitlich 20 Jahre, gerechnet vom Anmeldetag an. Sofern die Jahresgebühren fristgerecht entrichtet werden, bleiben die Patente für die maximale Schutzdauer in Kraft. (Quelle: Europäisches Patentamt: http://www.epo.org/about-us/office_de.html; Stand 01.01.2016)

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Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO)

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist das globale Forum für Intellectual Property Services, Politik, Informationen und Kooperationen. Die WIPO ist eine sich selbst finanzierende Agentur der Vereinten Nationen mit 188 Mitgliedsstaaten.

Der Auftrag der WIPO ist die Entwicklung eines ausgewogenen und effektiven internationalen  Intellectual Property (IP) Systems das Innovationen und Kreativität zum Nutzen aller fördert. Die WIPO ist gleichzeitig diplomatische Konferenz der Mitglieder und eine Organisation mit Exekutivfunktion, die u. a. die Patent Cooperation Treaty-Anmeldungen (PCT-Anmeldung) verwaltet.

Über die WIPO können sogenannten PCT-Anmeldungen eingereicht werden, die ein Rechercheverfahren und ein Prüfungsverfahren durchlaufen. Eine Patenterteilung wie beim DPMA oder beim EPA erfolgt nicht. Nach Ablauf von mindestens 30 Monaten werden die PCT-Anmeldungen nationalisiert, sprich, an die seitens des Patentanmelders benannte Vertragsstaaten zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Dort erfolgt dann, nach einem eigenen Prüfungsverfahren, die entgülte Erteilung oder Zurückweisen der Anmeldung.(Quelle: Weltorganisation für geistiges Eigentum: http://www.wipo.int/services/en/; Stand 01.01.2016)

Nationale Anmeldungen in anderen Ländern

Natürlich gibt es Möglichkeiten, eine Patentanmeldung unmittelbar in anderen Länder anzumelden oder auf diese auszudehnen. Dieses kann zweckmäißig sein und unter Umständen schneller zu einer Erteilung führen als der Weg über die WIPO. Schorr IP arbeitet weltweit mit bewährten Kooperationspartnern zusammen, beispielsweise in den USA oder in China. Hierzu beraten wir Sie gerne.


Schorr IP berät Sie umfassend und verständlich im direkten Beratungsgespräch zu Ihren Fragen bezüglich Ihrer Erfindung. Wir prüfen Ihre technische Entwicklung dahingehend, ob diese dem Patentschutz zugänglich ist und ob eine Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehen könnte. Gerne übernehmen wir das Ausarbeiten, Anmelden und Verteidigen Ihrer Patentanmeldung / Ihres Patents.