Arbeitnehmererfinderrecht
Überblick
Das deutsche Arbeitnehmererfinderrecht regelt den Interessenausgleich zwischen einem angestellten Erfinder und seinem Arbeitgeber.
Nach deutschem Recht gehören die Rechte an einer Erfindung ursprünglich dem Erfinder. Andererseits hat der Arbeitgeber eines angestellten Erfinders ein berechtigtes Interesse an der Erfindung, nachdem diese im Zuge des Arbeitsverhältnisses entstanden ist.
Gebundene und freie Erfindung
Es wird zwischen gebundenen Erfindungen (Diensterfindung) und freien Erfindungen (freie Erfindung) unterschieden. Eine gebundene Erfindung liegt nach gesetzlicher Definition vor, wenn
- diese während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde und entweder
- aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder
- maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Alle sonstigen Erfindungen sind frei, müssen aber dem Arbeitgeber mitgeteilt und zur nichtausschließlichen Benutzung angeboten werden.
Ablauf: Von der Idee bis zur Nutzung
Meldung der Erfindung
Hat der Arbeitnehmer eine gebundene Erfindung gemacht, muss er diese seinem Arbeitgeber unverzüglich melden. Die Rechte an der Erfindung gehen dann automatisch auf den Arbeitgeber über, es sei denn, der Arbeitgeber gibt die Erfindung mangels Interesses dem Erfinder innerhalb von vier Monaten seit der Meldung frei.
Hat der Arbeitnehmer eine freie Erfindung gemacht, muss er diese seinem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Dabei muss über die Erfindung und, wenn dies erforderlich ist, auch über ihre Entstehung so viel mitgeteilt werden, dass der Arbeitgeber beurteilen kann, ob die Erfindung frei ist. Bestreitet der Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung an den Arbeitnehmer, dass die ihm mitgeteilte Erfindung frei sei, so kann die Erfindung nicht mehr als Diensterfindung in Anspruch genommen werden.
Inanspruchnahme
Bei gebundenen Erfindungen wird die Erfindung automatisch durch den Arbeitgeber in Anspruch genommen, es sei denn, der Arbeitgeber gibt die Erfindung mangels Interesses dem Erfinder innerhalb von vier Monaten seit der Meldung frei.
Will der Arbeitgeber eine freie Erfindung in Anspruch nehmen, so muss er dieses binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung des Arbeitnehmers über die freie Erfindung mitteilen.
Ist die Erfindung auf den Arbeitgeber übergegangen, so muss dieser die Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anmelden, es sei denn, er hat mit dem Erfinder die Behandlung der Erfindung als Betriebsgeheimnis vereinbart. In beiden Fällen ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Erfindervergütung verpflichtet, deren Höhe sich an amtlichen Vergütungsrichtlinien orientiert.
Auslandsanmeldungen
Der Arbeitgeber kann die Erfindung auch im Ausland in Ländern seiner Wahl anmelden. Der Arbeitgeber muss jedoch die Erfindung für Länder, in welchen er von einer Anmeldung absieht, dem Erfinder so rechtzeitig freigeben, dass der Erfinder gegebenenfalls selbst entsprechende Auslandsanmeldungen unter Inanspruchnahme der Priorität einreichen kann. Der Arbeitgeber kann sich hierbei ein kostenpflichtiges Mitbenutzungsrecht an den vom Erfinder eingereichten Auslandsanmeldungen vorbehalten.
Aufgabe von Schutzrechten
Möchte der Arbeitgeber ein auf die Arbeitnehmererfindung zurückgehendes Schutzrecht aufgeben, so muss er diese Absicht dem Arbeitnehmererfinder so rechtzeitig mitteilen, dass dieser die Möglichkeit hat, das Schutzrecht auf eigene Kosten weiterzuverfolgen. Auch hierbei kann sich der Arbeitgeber ein kostenloses Mitbenutzungsrecht vorbehalten.
Die vorstehend nur in groben Zügen behandelten gesetzlichen Bestimmungen sind detaillierter als in den meisten anderen Staaten. Von den Bestimmungen kann nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmererfinders im Voraus abgewichen werden, z. B. durch Arbeitsvertrag. Generell besteht daher auf diesem Gebiet ein erheblicher Beratungsbedarf.
Schorr IP berät Sie umfassend und verständlich im direkten Beratungsgespräch zu Ihren Fragen bezüglich Arbeitnehmererfindungen und unterstützt Sie auch bei der betriebsinternen Organisation des Erfindungswesens einschließlich der Erfindervergütungsberechnung.