Lizenzverträge & Vereinbarungen
Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster, Designs und Marken, sind Mittel des Wettbewerbs. Bei strategischem Einsatz von Schutzrechten bekommen Anmelder für relativ geringe Kosten ein staatliches, zeitlich begrenztes Monopolrecht auf die ausschließliche Verwertung des Schutzrechts. Schon bei einer Schutzrechtsanmeldung sollte daher die Nutzung und Verwertung eines zu einem späteren Zeitpunkt erteilten Schutzrecht im Vordergrund stehen.
Die eigene Nutzung und Verwertung hängt hierbei von den eigenen Herstellungs- und Vertriebsmöglichkeiten (Im Fall von technischen Schutzrechten) sowie davon ab, ob sich die Erfindung, das Design oder die Marke in die bestehende Produktpalette und/oder Schutzrechtsstrategie integrieren lässt. Gerade Privatpersonen ohne eigenes Unternehmen oder kleine Betriebe tun sich mit der Vermarktung Ihrer Ideen schwer, insbesondere damit, neben den Kosten für Anmeldung und Erhaltung eines Schutzrechts auch einen Gewinn mit diesem zu erwirtschaften.
Geistiges Eigentum, insbesondere gewerbliche Schutzrechte, können Gegenstand folgender Handlungen sein:
Kaufvertrag
Schutzrechte können Gegenstände von Kaufverträgen sein. So ist die Inhaberschaft oder der Anmelderstatus in Gänze oder zu Anteilen an Dritte übertragbar. Persönlichkeitsrechte, wie das Erfinderpersönlichkeitsrecht, sind nicht übertragbar, was deren Benennung in Schutzrechtsanmeldungen oder erteilten Schutzrechten garantiert, aber auf die Verfügungsgewalt über die Schutzrechtsanmeldung bzw. das Schutzrecht keinen Einfluss hat.
Bei Verkauf von Schutzrechten kann auch das Verbleiben einer einfachen Lizenz beim Verkäufer geregelt werden.
Lizenzvertrag
Unter einem Lizenzvertrag versteht man die Erlaubnis der Nutzung fremder ausschließlicher Rechte. Diese können technische Schutzrechte, wie Patente oder Gebrauchsmuster, und nicht technische Schutzrechte, wie Designs und Marken, umfassen. Die Erlaubnis zur Nutzung umfasst regelmäßig die Zahlung von Lizenzgebühren an den Lizenzgeber. Lizenzen können räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt übertragen werden und beispielsweise einfach oder ausschließlich wirken.
Arten der Lizenz
Einfache Lizenzverträge geben dem Lizenznehmer ein Benutzungsrecht, ohne den Lizenzgeber an eigener Verwertung oder an der Einräumung weiterer einfacher Lizenzvertrag zu hindern.
Ausschließliche Lizenzverträge schließen den Rechtsinhaber regelmäßig von der eigenen Verwertung ebenso aus wie von der Vergabe weiterer Lizenzverträge. Der ausschließliche Lizenzvertrag hat im Gegensatz zum einfachen Lizenzvertrag ein eigenes Klagerecht zur Verfolgung von Rechtsverletzungen. Inhaber rechtmäßig erteilter Lizenzen genießen Sukzessionsschutz (Grundsatz im gewerblichen Rechtsschutz, wonach vergebene Lizenz auch dann Gültigkeit behalten, wenn der Schutzrechtsinhaber wechselt oder eine ausschließliche Lizenz erteilt).
Der Inhaber eines ausschließlichen Lizenzvertrages hat grundsätzlich das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen. Die einfache Lizenz ist nicht übertragbar, der ausschließliche Lizenzvertrag ist ohne nähere persönliche Bindung der Vertragspartner grundsätzlich vererblich und übertragbar, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt. Eine Betriebslizenz ist regelmäßig an den Betrieb gebunden und kann daher auch nur mit dem Betrieb (Betriebsteil), zu dem sie gehört, übertragen werden.
Technologietransfer Vereinbarung
Die Technologietransfer Vereinbarung geht oft einher mit mit einem Kaufvertrag und/oder einem Lizenzvertrag.
Technologietransfer ist ein Begriff aus der Volkswirtschaftslehre, der die externe Verwertung technologischen Wissens beschreibt. Durch den Austausch wird die Nutzbarmachung dieses Wissens für Dritte ermöglicht. Als Technologietransfer wird zum einen die Weitergabe industrieller Methoden an Entwicklungs- oder Schwellenländer einschließlich der finanziell unterstützten Weiterbildung von Ingenieuren und Wissenschaftern an westlichen Hochschulen und Forschungsstätten, zum anderen die Übertragung und wirtschaftliche Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse aus der Wissenschaft in die Wirtschaft bezeichnet.
Know-How Vertrag
Die in vielfältigen Ausgestaltungen anzutreffenden Know-How Verträge haben die Vermittlung und Überlassung gewerblich nutzbarer Kenntnisse und Fertigkeiten zum Gegenstand. Sie sind eine Untergruppe der Lizenzvereinbarungen (Lizenzpolitik), nämlich Vereinbarungen, bei denen die überlassenen Kenntnisse nicht durch Patente geschützt sind.
Technischer Kooperationsvertrag
Im Rahmen von gemeinsamen Projekten zweier Unternehmen kann sich das Zusammenstellen und -wirken unterschiedlicher Spezialisierungen als zweckdienlich erweisen. Technische Kooperationsverträge ermöglichen die Verwertung und Nutzung im Rahmen der Kooperation hervorgebrachten gewerblichen Schutzrechte.
Koexistenzvereinbarung
Insbesondere im Bereich des Markenrechts können Schutzrechte miteinander kollidieren. In vielen Fällen ist ein Rechtsstreit diesbezüglich eine unnötige Vergeudung von Zeit und Geld, insbesondere dann, wenn beide Schutzrechtsinhaber nicht unmittelbar miteinander im Wettbewerb stehen. Im Rahmen einer Koexisestenzvereinbarung oder auch Vergleichsvereinbarung lassen sich Interessenssphären definieren und abgrenzen.
Franchise Vertrag
Der Begriff Franchising oder Konzessionsverkauf stammt aus der Distributionspolitik und bezeichnet eine Mischung aus indirektem Verkauf und direktem Verkauf. Beim Franchising stellt ein Franchisegeber einem Franchisenehmer die (regionale) Nutzung eines Geschäftskonzeptes gegen Entgelt zur Verfügung. Aus Sicht des franchisegebenden Unternehmens stellt das Franchising somit eine Form der Internationalisierung dar, wodurch Franchising dem Bereich des Internationalen Managements zuzuordnen ist. Oftmals sind die Nutzungsrechte an Marken, Designs oder Patenten neben der Vermittlung von Know-How ein wichtiger Bestandteil der Franchisegeberleistungen.
Merchandising License Agreement
Gegenüber der eigentlichen Verkaufsförderung grenzt sich das Merchandising dadurch ab, dass hier eine eigene Wertschöpfung erzielt wird, während die Verkaufsförderung sich mit der Unterstützung des Abverkaufs von Produkten und Leistungen befasst. Wenn die Vermarktung nicht selbst vorgenommen wird, sondern durch Lizenzvergabe durch andere erfolgt, spricht man von Lizenzierung. Häufig wird in diesem Zusammenhang auch der Begriff Rackjobbing verwendet.
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