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BGH: I ZB 56/14 – BioGourmet

Das Markenrecht erlaubt es Markeninhabern gegen Eintragungen jüngerer Marken vorzugehen. Beispielsweise in Form eines Widerspruchs, der als wirksam erhoben gilt, wenn eine entsprechende Widerspruchsgebühr gezahlt wurde. Besitzen Sie als Markeninhaber mehrere Marken, aus denen heraus Sie gegen eine jüngere Marke vorgehen wollen, können Sie natürlich auch mehrer Widersprüche erheben.

Was aber, wenn Sie mehrer Widersprüche erheben, aber nur eine Widerspruchsgebühr entrichten?

Hierüber hat der BGH mit Beschluss vom 14. 1. 2016 – I ZB 56/14 – BioGourmet entschieden.

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Die Markeninhaberin hat am 17. November 2011 die Wort-Bild-Marke (Farben: beige, grün, schwarz) Nr. 30 2011 062 637 1 – 3 – beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Die Marke wurde am 20. März 2012 in das Register eingetragen und die Eintragung wurde am 20. April 2012 veröffentlicht.

Die Widersprechende hat am 1. Juni 2012 Widerspruch aus ihrer am 21. Januar 2011 eingetragenen Wort-Bild-Marke 30 2009 044 186 (Farben: grün, beige) erhoben. Im Widerspruch hat die Widersprechende sowohl die vorgenannte Marke als auch die Gemeinschaftsmarke 001621077 zur Begründung angeführt und ohne nähere Bestimmungsangabe eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 120 € gezahlt. Auf Nachfrage des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprechende am 16. August 2012 mitgeteilt, dass der Widerspruch auf die nationale Marke gestützt werden solle.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit Beschluss vom 9. Oktober 2013 die angegriffene Marke gelöscht. Die Markeninhaberin ging in die Beschwerde, die aber nur teilweise erfolg hatte. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendete sich die Markeninhaberin gegen die Löschung ihrer Marke.

Entscheidung und Gründe (auszugsweise):

Der BGH entschied unter anderem:

Ist Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen erhoben, jedoch nur eine Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist eingezahlt worden, so kann der Widersprechende nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch klarstellen, auf welchen Widerspruch sich die Gebührenzahlung bezieht.

Der BGH führt hierzu aus:

„Die Rechtswirksamkeit des Widerspruchs ist eine Verfahrensvoraussetzung, die in jedem Verfahrensstadium und folglich auch im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist. Nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 MarkenV muss der Widerspruch Angaben enthalten, die es ermöglichen, die Identität der angegriffenen Marke, des Widerspruchszeichens sowie des Widersprechenden festzustellen. Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 Satz 1 MarkenV sieht vor, dass für jede Marke oder geschäftliche Bezeichnung, aufgrund derer gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird, ein gesonderter Widerspruch erforderlich ist.

Mehrere Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 MarkenV). Nach § 2 PatKostG in Verbindung mit Anlage zu § 2 PatKostG Nr. 331 600 ist für jeden Widerspruch eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 120 € zu entrichten. Wird die Widerspruchsgebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 1 und 2 PatKostG in Verbindung mit § 64a MarkenG). Ist bei Widerspruchserhebung aus mehreren Zeichen nur eine Widerspruchsgebühr fristgerecht eingezahlt worden, so kann der Widersprechende nach der Rechtsprechung des Senats nach Ablauf der Frist zur Gebühreneinzahlung klarstellen, für welchen Widerspruch die Gebühreneinzahlung bestimmt ist (BGH, GRUR 1974, 279 – ERBA).“

Zur Prüfung der Verwechslungsgefahr führt der BGH aus:

Im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist die Ähnlichkeit von Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller Faktoren zu beurteilen, die das Verhältnis zwischen ihnen kennzeichnen. Hierzu gehören Art und Zweck der Dienstleistungen sowie ihr Nutzen für den Empfänger sowie die Frage, ob sie nach Auffassung des angesprochenen Verkehrs regelmäßig unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden.

und

Zwischen Einzelhandelsdienstleistungen, die auf nicht substituierbare Waren (einerseits Lebensmittel, andererseits Drogerieartikel oder Haushaltswaren) bezogen sind, kann eine Ähnlichkeit bestehen, wenn der Verkehr wegen Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg, etwa Überschneidungen in den jeweiligen Einzelhandelssortimenten, davon ausgeht, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden.

 

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