kontakt@schorr-ip.de
+49 (0)6074 48 37 19 0

IP Neuigkeiten

Entscheidungen - Gesetzesänderungen- Kurioses

Neue Verordnung über die Unionsmarke

Neue  Europäische Marken Verordnung

Am 23 März 2016 wird die neue Verordnung (EU) Nr. 2015/2424 in Kraft treten und die bestehende Verordnung  (EU) Nr. 2008/95 ersetzen. Auf gut Deutsch: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wird zur Unionsmarkenverordnung.

Die Änderungen zielen darauf ab:

    • Verfahren zu straffen und die Rechtssicherheit zu erhöhen;
    • eindeutig sämtliche Aufgaben des Amtes zu definieren;
    • die an das Amt zu entrichtenden Gebühren zu senken.

Nachfolgend finden Sie die Änderungen in einem Kompromiss aus Kürze und Vollständigkeit. Tiefer gehende Information zur Motivation einzelner Änderungen sowie die geänderten Passagen der Verordnung finden Sie hier.

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:
 Neue Regelungen  Auswirkungen

Die Anmeldegebühr für eine Marke ist reduziert und umfasst nur eine Klasse.

Für weitere Markenklassen werden zusätzliche Gebühren fällig.

Für alle, die derzeit eine Markenanmeldung planen, die drei oder mehr Klassen umfasst: ´

Melden Sie an vor dem 23. März 2016!

Nach diesem Tag werden Markenanmeldungen ab drei Klassen und mehr um 150 € teuer.

Das Anmeldeerforderniss der graphischen Darstellbarkeit wurde fallengelassen.

Nun sind alle Markenformen denkbar (z.B. Farbmarken, Hörmarken und Geruchsmarken).

Die bestehenden Regeln für Wort und Bildmarken werden entsprechend angewendet.

Es wurde klargestellt, dass die Rechte aus einer Marke auch Firmennamen, Werbung und Verpackungen umfassen. Es kann Verwirrung über die kommerzielle Quelle, aus der Waren oder Dienstleistungen kommen, auftreten, wenn ein Unternehmen das gleiche oder ein ähnliches Zeichen als Handelsname verwendet. Nunmehr kann hiergegen vorgegangen werden.
Dem Inhaber der Unionsmarke wird es erlaubt sein, die Einfuhr rechtsverletzender Waren und ihre Überführung in allen zollrechtlichen Situationen, einschließlich Durchfuhr, Umladung, Lagerung, Freizonen, vorübergehender Verwahrung, aktiver Veredelung oder vorübergehender Verwendung, zu verhindern, und zwar auch dann, wenn diese Waren nicht dazu bestimmt sind, in der Union in Verkehr gebracht zu werden.

Zuvor war es rechtlich umstritten aber möglich, markenrechtsverletzende Waren durch die EU zu transportieren, solange der Transporter nicht in der EU geöffnet wurde (verplompter Transport).

Mit der neuen Regelung kann auch eine reine Durchfuhr verhindert werden.

Der Tag ab dem ein Benutzungsnachweis vorzulegen ist und die entsprechenden Benutzungszeiträume zu bestimmen sind, richten sich künftig nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum.

Zuvor richtete sich die Berechnung der Benutzungszeiträume nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung.

Hier ist eine frühzeitigere Benutzung künftiger Marken angeraten.

  

Sichtbare Änderungen – Neue Bezeichnungen

Zunächst fallen die kosmetischen Änderungen auf. Um einen größeren Bezug zum Schutzbereich der Marken aufzuzeigen wird „Europäische Union“ in die einzelnen Bezeichnungen mit aufgenommen.

Alt Neu
Office for Harmonization in the internal Market  (OHIM) European Union Intellectual Property Office (EUIPO)
Community trade mark (CTM) European Union trade mark (EUTM)
Community Trade Mark Regulation (CTMR) European Union Trade Mark Regulation (EUTMR)

 

Mitgliedsstaaten der EU: http://europa.eu/about-eu/countries/member-countries/index_de.htm).

 

Spürbare Änderungen – Gebühren:

Spürbar ja, aber überwiegend angenehm. Die meisten Gebühren werden reduziert. Dieses gilt insbesondere auch für die Anmeldegebühren. Bei diesen hat es sich gezeigt, dass überwiegend Marken mit nur einer Klasse beansprucht werden. Die entsprechende Anmeldegebühr ist hierzu reduziert. Ausnahme bildet die Anmeldung von Marken mit drei oder mehr Klassen; diese sind vergleichsweise teurer als bisher.

Alt Neu

Anmeldegebühr, drei Klassen umfassend (900 €)

Für die vierte und jede weitere Klasse (150 €)

Anmeldegebühr, eine Klasse umfassend (850 €)

Für die zweite Klasse  (50€)

Für die dritte und jede weitere Klasse (150 €)

Verlängerungsgebühr, drei Klassen umfassend (1350 €)

Für die vierte und jede weitere Klasse (400 €)

Verlängerungsgebühr, eine Klasse umfassend (850 €)

Für die zweite Klasses  (50€)

Für die dritte und jede weitere Klasse (150 €)

Widerspruch (350 €)

Löschung (700 €)

Beschwerde (800 €)

Widerspruch (320 €)

Löschung (630 €)

Beschwerde (720 €)

 

Prüfungsverfahren:
  • Künftig wird es nicht mehr mögliche sein, Anmeldungen über nationale Ämter einzureichen.
  • Der Anmelder kann wählen, ob er EU Rechercheberichte und Unterrichtungsschreiben erhalten will.
  • Die Wirkungen des Widerrufs einer älteren Marke, die Grundlage eines Senioritätsanspruchs ist, treten am Tag des Inkrafttretens des Widerrufs ein.
  • Einwendungen Dritter sollten vor dem Ende der Widerspruchsfrist eingereicht werden oder, wenn ein Widerspruch gegen die Marke eingelegt wurde, vor der endgültigen Entscheidung über den Widerspruch.
  • Das Amt hat das Recht vor der Registrierung jederzeit die Prüfung der Anmeldungen auf Grundlage absoluter Schutzhindernisse wieder zu eröffnen.
Absolute Schutzhindernisse:
  • Die Anforderung an die grafische Darstellbarkeit einer Marke wird gelöscht.
  • Die neue Verordnung präzisiert die geschützten Ursprungsbezeichnungen im Zusammenhang mit Verboten, geschützten geografische Angaben und andere geistige Eigentumstitel.
Widerspruch und Löschung:
  • Die Widerspruchsfrist gegen den Europäischen Teil einer internationalen Anmeldung beginnt einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung.
  • EU-Markengerichte werden nicht mit der Prüfung von Widerklagen beginnen, bis entweder die betroffene Person oder das Gericht dem Amt den Tag mitgeteilt haben, auf dem die Widerklage erhoben wurde.
  • Das Amt ist verpflichtet das EU-Markengericht über einen früheren Antrag auf Widerruf oder auf Löschung zu informieren.
Relative Schutzhindernisse:
  • Es wird ein separater spezifischer Grund eingeführt, Widerspruch und Löschung auf der Grundlage der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben einzulegen/zu beantragen.
  • Der Tag, ab dem ein Benutzungsnachweis vorzulegen ist und die entsprechenden Benutzungszeiträume zu bestimmen sind, richten sich künftig nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum.

Leave a Reply